1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Prutting e.V.“
2. Er ist in das Vereinsregister Traunstein (VR41744) eingetragen werden und führt den Zusatz “e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Prutting.
§ 2 (Zweck)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Pruttinger Gewerbebetriebe, insbesondere die
Koordinierung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Werbemaßnahmen, der
gezielte Erfahrungsaustausch sowie die Vertretung der Anliegen und Interessen der Mitglieder.
§ 3 (Mitgliedschaft)
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine persönliche
Verbindung zu Prutting hat. Bei natürlichen Personen ist der Eintritt ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr möglich, sofern es sich hierbei um eine Gewerbetreibende oder freiberuflich tätige Person
handelt.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Jahresende zulässig, muss jedoch drei Monate vor
Ablauf des Kalenderjahres angezeigt werden. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassier
und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem
Kassier. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Für Rechtsgeschäfte über 1.000€ bedarf es eines vorherigen Beschlusses des Vorstandes.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines erfordert oder wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten
beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereins- zwecks ist jedoch eine Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des
Vereinsvermögens.
§ 7 (Umsetzung der Satzungsneuordnung))
Der Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das
Amtsgericht für die Eintragung der Satzungsneuordnung in das Vereinsregister verlangt.